Selbstverständnis / Satzung

Artikel 1 – Name und Sitz, Organisationsgebiet

Die Jugendorganisation führt den Namen Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend (SDAJ) und hat ihren Sitz in Essen. Sie besteht in der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 2 – Zweck und Ziele

Die SDAJ ist ein freiwilliger Zusammenschluß der arbeitenden und lernenden Jugend. Sie tritt ein für die sozialen, kulturellen und politischen Rechte der jungen Generation. Weltanschaulich bekennt sich die SDAJ zu den sozialistischen Ideen, wie sie von Marx, Engels und Lenin begründet wurden.
Sie unternimmt alle Anstrengungen, damit sozialistische Auffassungen unter der Jugend Verbreitung finden. Die SDAJ kämpft auf dem Boden des bestehenden Grundgesetzes und tritt für die volle Verwirklichung und den weiteren Ausbau der Grundrechte und demokratischen Prinzipien in Staat und Wirtschaft ein. Sie kämpft für eine sozialistische Bundesrepublik Deutschland. Das Wirken der SDAJ richtet sich auf die Erhaltung des Friedens, die Verständigung zwischen den Völkern und gegen alle Handlungen, die das friedliche Zusammenleben der Völker stören, insbesondere der Führung eines Angriffskrieges dienen. Sie wendet sich entschieden gegen alle antidemokratischen, militärischen, nationalistischen und neonazistischen Tendenzen und Umtriebe.
Als Organisation der arbeitenden und lernenden Jugend tritt die SDAJ für die Erziehung der jungen Menschen zum Humanismus, zur Demokratie und zur internationalen Klassensolidarität ein.
Durch das Gruppenleben, durch Lehrgänge und Seminare soll das gesellschaftliche und klassenmäßige Bewußtsein der Mitglieder gestärkt werden. Die jugendpflegerische und jugendfürsorgliche Tätigkeit der SDAJ hat stets die wirtschaftliche, gesundheitliche, kulturelle und geistige Förderung der Jugend im Sinne der oben dargelegten Grundsätze zum Ziel.
Es ist eine wichtige Aufgabe der Mitglieder, aktiv in den Gewerkschaften mitzuarbeiten, da sie die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen der Werktätigen wahrnehmen.
Mit den Arbeiterjugend-, Schüler-, Kinder- und Studentenverbänden, die gleiche Ziele – auch auf Teilgebieten – anstreben, fühlt sich die SDAJ kameradschaftlich verbunden. Die SDAJ ist unabhängig von Parteien und Vereinigungen. Sie strebt mit allen demokratischen und sozialistischen Kräften außerhalb und innerhalb der Parlamente eine enge Zusammenarbeit an.
Die SDAJ pflegt freundschaftliche Kontakte mit gleichgesinnten jungen Menschen und Jugendorganisationen der sozialistischen und kapitalistischen Länder sowie der nationalen Befreiungsbewegungen.

Artikel 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglied der SDAJ kann sein:
- wer sich zum Programm und zur Satzung bekennt
- wer regelmäßig seinen Beitrag bezahlt
- und mindestens 14 Jahre alt ist.
Mitglieder der SDAJ können kooperativ auch Jugendclubs, Jugendorganisationen und anderer Verbindungen junger Menschen sein. Eine Mitgliedschaft in anderen demokratischen Organisationen ist möglich.
Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet die Gruppe, über die Aufnahme von kooperativen Mitgliedern entscheidet im Einvernehmen mit den Kreis- und Landesvorständen der Bundesvorstand.
Das Mitglied hat das Recht, zu allen Problemen der SDAJ seinen Standpunkt darzulegen und an der Entwicklung und Zielsetzung der Politik mitzuwirken. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Fragen des Ausschlusses aus der SDAJ werden durch eine Schiedsordnung der SDAJ geregelt.

Artikel 4 – Organisationsaufbau, Organe und innerorganisatorische Demokratie

Die SDAJ gliedert sich in:
Bundesverband, Landesverbände, Kreisverbände und Gruppen. Oberstes Organ ist der Bundeskongreß, auf Landesebene die Landeskonferenz, auf Kreisebene die Kreiskonferenz, auf Gruppenebene die Gruppenvollversammlung.
Der Bundeskongreß und die Landeskonferenz tagen mindestens alle zwei Jahre. Sie sind drei Monate vor Zusammentritt vom Bundesvorstand bzw. Landesvorstand einzuberufen.
Kreiskonferenzen und Gruppenvollversammlungen tagen mindestens jährlich und sind einen Monat zuvor von den entsprechenden Vorständen einzuberufen.
Gruppen, Kreise und Landesverbände können von SDAJ-Mitgliedern gebildet werden, sie bedürfen der Anerkennung bei Gruppen durch den Kreis- bzw. Landesvorstand, bei Kreisen durch den Landesvorstand, bei Landesverbänden durch den Bundesvorstand. Gegen solche Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden bei den übergeordneten Vorständen oder den Konferenzen der entsprechenden Ebene.
Ein außerordentlicher Bundeskongreß kann vom Bundesvorstand einberufen werden bzw. muß auf Antrag der Hälfte der Landesorganisationen durchgeführt werden.
Im Rahmen eines Delegiertenschlüssels, der von den entsprechenden Vorständen beschlossen wird, werden die Delegierten zum Bundeskongreß von den Landeskonferenzen, die Delegierten der Landeskonferenz von den Kreiskonferenzen, die Delegierten zur Kreiskonferenz von den Gruppenvollversammlungen gewählt. Dort, wo keine Kreisverbände bestehen, werden die Delegierten zur Landeskonferenz von den Gruppenvollversammlungen gewählt. Gruppen aus einem Ortsgebiet können einen Ortsausschuß bilden, mehrere Landesverbände in einem Bundesland einen Landesausschuß. Beide sind gemäß Artikel 6 der Satzung vertretungsberechtigt. Zwischen den Tagungen des Bundeskongresses, der Landeskonferenzen, der Kreiskonferenzen und der Gruppenvollversammlungen wird die Organisation geleitet:
- auf Bundesebene durch den Bundesvorstand, bestehend aus mindestens 20 Mitgliedern,
- auf Landesebene durch den Landesvorstand, bestehend aus mindestens 9 Mitglieder,
- auf Kreisebene durch den Kreisvorstand, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern,
- auf Gruppenebene durch den Gruppenvorstand.
Kann im Bereich eines Landesverbandes der SDAJ kein Landesvorstand gebildet werden, kann, wenn der Bundesvorstand dem zustimmt, durch die Gruppen bzw. die Kreise ein Landesarbeitsausschuß gebildet werden. Für die Vertretungsberechtigung gelten die entsprechenden Satzungsbestimmungen für die Landesebene (Artikel 6 der Satzung).
Der Bundeskongreß hat die Aufgabe:
- das Programm und die Satzung sowie die Richtlinien für die Tätigkeit der Organe
zu beschließen,
- den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegenzunehmen und zu prüfen,
- die Mitglieder des Bundesvorstandes zu wählen,
- die 3 Mitglieder der Schiedskommission zu wählen,
- die Revisoren zu wählen.
Die Landes-, Kreis- und Gruppenvorstände werden von den Konferenzen bzw. Vollversammlungen der entsprechenden Ebene gewählt. Der Bundesvorstand und die Landesvorstände wählen aus ihrer Mitte Geschäftsführungen. Auch Kreisvorstände können Geschäftsführungen wählen. Änderungen des Programms und der Satzung müssen von dem Bundeskongreß mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, alle anderen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Über die Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenzen, der Kreiskonferenzen und der Gruppenvollversammlungen werden Protokolle geführt.

Artikel 5 – Frauenstatut der SDAJ

Ziel und Aufgabe dieses Frauenstatut ist es, die Gleichberechtigung der Frauen durch organisatorische Maßnahmen zu fördern und so einem gesellschaftlichen Mangel unter anderem auch durch strukturelle Maßnahmen entgegenzuwirken.
Alle SDAJ-Gremien sollten einer 50%-Quotierung unterliegen.
Der gesellschaftlich bedingten Unterdrückung der Frauen und dem sexistischen Verhalten der Männer Frauen gegenüber sollte in der SDAJ entgegengewirkt und abgebaut werden. Damit geht beispielsweise einher, daß Texte, Anträge etc. in geschlechtsneutraler Form gestellt werden und daß die Redeliste quotiert ist.

Artikel 6 – Vertretung der Organisation

Vertretungsberechtigt im Sinne des Paragraph 26 Abs. 2 des BGB sind auf
- Bundesebene 3 Beauftragte der Geschäftsführung,
- Landesebene 3 Beauftragte der Geschäftsführung,
- Kreisebene 3 Beauftragte der Geschäftsführung,
- Gruppenebene 3 Beauftragte der Gruppe.

Artikel 7 – Finanzierung

Die Finanzierung und die entstehenden Kosten der Organisation werden aus der Aufnahmegebühr, aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus Einkünften von Veranstaltungen gedeckt.

Artikel 8 – Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 5. Mai 1968 in Kraft. Änderungen beschlossen vom II. Bundeskongreß 13./14. Dezember 1969, vom V. Bundeskongreß 4./5. Dezember 1976, vom VII. Bundeskongreß 6./7. März 1982, vom außerordentlichen Bundeskongreß 20./21. Januar und 21. April 1990, vom XII. Bundeskongreß 29./30. Januar 1994 und vom XIII. Bundeskongreß 24./25. Februar 1996.

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